Glossar

Zuge der Schadenregulierung nach einem Unfallgeschehen werden Sie mit Fachbegriffen konfrontiert, die Ihnen im Detail u.U. nicht geläufig sind. Einige Erläuterungen finden Sie nachfolgend.

Wurde Ihr Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt, haben Sie Schadenersatzanprüche an den Fahrzeugführer bzw. die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges. Im versicherungstechnischen Sprachgebrauch sind Sie dann Anspruchsteller (auch AS oder ASt abgekürzt), weil Sie als Geschädigter Ansprüche an den Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung stellen. Der Unfallverursacher bzw. der Halter des gegnerischen Fahrzeuges nimmt zur Befriedigung Ihrer Schadensersatzansprüche die Versicherung des gegnerischen Fahrzeuges in Anspruch und erscheint im Zuge der weiteren Schadensabwicklung als Versicherungsnehmer (abgekürzt: VN).

Wurde Ihr Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt, ist für die weitere Schadensregulierung ein Gutachten in der Regel nicht erforderlich. Beim Vorliegen eines Bagatellschadens erstellen wir Ihnen unaufgefordert einen Kostenvoranschlag, den Sie zur Schadensregulierung bei der zuständigen Versicherung einreichen.


Für den Geschädigten ist es in aller Regel nicht möglich, die tatsächliche Schadenshöhe einzuschätzen. Auch kann das äußere Erscheinungsbild über den tatsächlichen Schadensumfang gerade bei Kleinschäden täuschen. Bei sachkundiger Untersuchung werden häufig weitere verdeckte Schäden erkannt. Scheuen Sie sich daher nicht, auch bei Kleinschäden unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Sachverständigen überprüfen Ihr Fahrzeug und stimmen mit Ihnen ab, ob ein Gutachten erforderlich wird oder ein Kostenvoranschlag ausreicht.


Zur Abgrenzung der Höhe eines Bagatellschadens hat der Bundesgerichtshof jüngst eine Entscheidung getroffen. Im verhandelten Fall lag eine Schadenhöhe von 715,81 EUR vor. Der BGH führt dazu auf Seite 12 des Urteils aus, dass dieser Betrag in dem Bereich liege, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. Diese Auffassung haben wir in unseren Häusern schon lange umgesetzt und erstellen in der Regel erst dann ein Gutachten, wenn die Schadenhöhe über 750 EUR liegt.

Wenn Sie für die Reparatur- oder die notwendige Wiederbeschaffungsdauer keinen Mietwagen benötigen, haben Sie in der Regel (Ausnahme z.B. keine Nutzungsmöglichkeit wegen schwerer Verletzungen) bei einem privat genutzten Fahrzeug Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, welche abhängig vom konkret benutzten Fahrzeugtyp aus Tabellen ermittelt wird. Derzeit werden Tagessätze zwischen 27 EUR bis 99 EUR (Stand 1/2007) gewährt, für einen VW Golf IV 1.6 - 77 KW zum Beispiel 38 EUR/Tag. Die Nutzungsausfallentschädigung kann nicht "fiktiv" abgerechnet werden, der konkrete Ausfall des Fahrzeuges muss etwa im Reparaturfall z.B. durch eine Rechnung der Werkstatt nachgewiesen werden.


Eine pauschale Abrechnung des Nutzungsausfalls ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen (Firmenfahrzeuge, Taxi, Güterverkehr, Kurierdienste etc.) nicht vorgesehen. Der durch die Nichtnutzbarkeit des verunfallten Fahrzeuges resultierende Schaden ist konkret nachzuweisen und zwar durch den Nachweis des entgangenen Gewinns. Wenn der Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeuges durch die Vorhaltung weiterer Fahrzeuge im Fuhrpark nicht zu einer Gewinnverlust geführt hat, sind die entsprechenden Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Die Vorhaltekosten können ebenfalls aus entsprechenden Tabellenwerken ermittelt oder konkret nachgewiesen werden. Erfahrungsgemäß bereitet die Ermittlung des entgangenen Gewinns dem mit der Unfallabwicklung nicht vertrauten Geschädigten Probleme. Grundsätzlich sind diese Daten auf der Basis der Einnahme- und Ausgabensituation der gewerblichen Tätigkeit z.B. durch Ihren Steuerberater relativ einfach zu ermitteln.

Der Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten Fahrzeuges ist jener Wert, den der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Diese Definition ist bereits seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung und wurde schon 1966 so durch den BGH festgeschrieben. Der Geschädigte soll damit in die Lage versetzt werden, den für ihn sichersten und problemlosesten Weg der Ersatzbeschaffung über den seriösen Fahrzeughandel wählen zu können.